AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SYSTEMHAUS ERDMANN

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen
des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Unser Angebot ist freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der
Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die
über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(4) Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsleitung.


§ 3 Leistungserbringung
(1) Der Kunde trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir erbringen die vertraglich
vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.
(2) Der Kunde gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung, soweit vertraglich vereinbart,
nach Vorgaben des Kunden geplant.
(3) Wir entscheiden, welche Mitarbeiter eingesetzt werden, und behalten uns den Austausch jederzeit vor. Wir können auch
freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen.


§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Preise in bar zu entrichten.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Es
gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 5 Rangregelung, Austauschverhältnis
(1) Bei der Auslegung eines Vertrages gelten die folgenden Regelungen in der genannten Reihenfolge:
a) Der Vertrag nebst Anlagen,
b) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
d) die Regelungen des BGB und HGB,
e) weitere gesetzliche Regelungen.
Konkrete Beschreibungen allgemeiner Aufgabenstellungen beschränken die Leistungsverpflichtung auf die jeweils ausgehandelte
konkrete Festlegung. Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten.
Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die
jüngere Vorrang vor der älteren.
(2) Mit dem vorliegenden Vertrag werden Leistungen ausgetauscht. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen uns und
dem Kunden wird hierdurch nicht begründet.


§ 6 Lieferzeit
(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
(3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2
Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden
Lieferverzugs der Kunde berechtigt geltend machen kann, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.
(5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Wir
haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.


§ 7 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen;
ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Kunde.


§ 8 Nutzungsrecht, Dokumentation
(1) Eine von uns gelieferte Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt. Die Standardsoftware wird dem Kunden nach vollständiger
Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen.
(2) Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus den vertraglichen
Vereinbarungen. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumen wir dem Kunden ein nicht
ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Standardsoftware ist nicht gestattet.
Der Kunde ist berechtigt, die Software auf einem Computer zu nutzen. Eine weitere Speicherung auf Computern, insbesondere
Laptops, ist nicht gestattet. Die Urheberrechte verbleiben bei dem Lizenzgeber. Eine Entfernung des Herkunftsnachweises ist
unzulässig.
(3) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus
die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier
Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast.
(4) Soweit der Kunde die Software an Dritte weitergibt, hat er den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der in diesem Vertrag
vereinbarten Bestimmungen zu verpflichten, das Programm vollständig von sämtlichen Computern zu löschen und sämtliche Kopien
der Software vollständig zu vernichten.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die
bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware sichergestellt ist.
(6) Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung
(Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist.
Die Bedienungsanleitung und die lnstallationsanleitung können dem Kunden nach unserer Wahl elektronisch zur Verfügung gestellt
werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
(7) Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der aktuellen Version der Standardsoftware. Folgeversionen sind nicht
Vertragsgegenstand.


§ 9 Leistungs- und Funktionsumfang
(1) Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hard- und Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus
der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung.
(2) Hard- und Software werden vom Kunden installiert und in Betrieb genommen.


§ 10 Mitwirkungsleistungen des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, uns soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle mit der Auftragsausführung
erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Er wird uns insbesondere die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen und bei
Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal zu unserer
Unterstützung zur Verfügung steht.
(2) Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen für eine Ausfuhr der gelieferten Hard- und Software
verantwortlich.
(3) Die Auswahl der Programme für die beabsichtigte Anwendung erfolgt auf Risiko des Kunden.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die
bestimmungsgemäße Nutzung von Software sichergestellt ist.
(5) Für die Maßnahmen zur IT-Sicherheit ist der Kunde verantwortlich.


§ 11 Mängelansprüche
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Der Kunde wird einen Mangel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mangelerkennung und -analyse
zweckdienlichen Informationen schriftlich melden. Anzugeben sind insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels
geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder
zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches
gilt für die Fälle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns sowie unserer Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist
aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines
Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
(11) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an uns für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt.
Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen vierjährigen Abschreibung.


§ 12 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 13 Weitere Dienstleistungen
(1) Wir führen weitere Dienstleistungen für den Kunden durch, soweit diese schriftlich vereinbart werden.
(2) Der Kunde zahlt für weitere Dienstleistungen entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste.


§ 14 Geheimhaltung
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten
Informationen nicht als vertraulich.
(2) Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per eMail) mit
Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das
Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.


§ 15 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und der
Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen,
dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.


§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden
auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.