Montag, 01 Februar 2016 15:53

Das Recht auf Vergessen

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Das Internet vergisst nichts, wird oft zitiert. Es ist bei bestimmten Voraussetzungen aber möglich, dass Internetnutzer ihr Recht einfordern, dass empfindliche Daten und Informationen, die im Internet kursieren, unwiderruflich zu entfernen sind.



Entscheidend dabei war ein Urteil, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällte und somit den Weg ebnete, dass Löschungen personenbezogener Daten künftig auf Verlangen beispielsweise bei Unternehmen wie Yahoo oder Google vorgenommen werden müssen.

Unsere Selbstbestimmtheit und Privatsphäre

Inhalte im Internet selbst bleiben davon jedoch unberührt. Das Urteil des EuGH nimmt nur Bezug auf Verlinkungen und Hinweise in den sogenannten Suchmaschinen. Suchergebnislisten der Suchmaschinendienste sind umfangreich und weisen eine Struktur auf. In Zeitungsarchiven vorgenommene Suchen zeigen dagegen stets nur einzelne Suchergebnisse auf. Mit dem Urteil des Gerichtshofs sehen sich viele Verbraucherschutzorganisationen in ihren jahrelangen Forderungen bestätigt und begrüßten ausdrücklich die Entscheidung, die Selbstbestimmtheit fördert und Privatsphäre der Menschen schützt. Das Gericht betrachtet die Suchmaschinenunternehmen als verantwortlich in Fällen, in denen Betroffene über ihre Daten entscheiden möchten. Gleichzeitig bestätigten die Richter, dass derartige Unternehmen als Ansprechpartner gelten.

Ihr gutes Recht

Das Recht, empfindliche Daten löschen zu lassen, greift stets, wenn die betroffenen Informationen der Person überaltert sind und das öffentliche Interesse am Publikmachen der Angaben fehlt. In solchen Situationen müssen Suchmaschinenbetreiber davon absehen, die Daten in wirtschaftlichem Kontext zu nutzen und zu verarbeiten. In Zweifelsfällen wird aber geprüft und entschieden werden müssen, ob ein Interesse der Öffentlichkeit besteht oder ein Recht auf Privatschutz vorliegt.


Der Fall

Geklagt hatte der Spanier Mario Costeja Gonzalez, dessen Name beim Internetsuchdienst Google anhand von Links zu Zeitungsartikeln führte, in denen über seine Schulden gegenüber der spanischen Sozialversicherung, die Versteigerung seines Grundstücks sowie einer drohenden Pfändung im Jahre 1998 berichtet wurde. Dem Gerichtsstreit vorausgegangen war Gonzalez‘ Forderung gegenüber Google und der spanischen Zeitung, die Artikel zu löschen beziehungsweise sie derartig abzuändern, dass sie im Zusammenhang mit seinem Namen nicht mehr einsehbar sein sollten. Beide Unternehmen gingen nicht auf seine Forderung ein, worauf Costeja Gonzalez Beschwerde bei der spanischen Datenschutzaufsichtsbehörde (AEPD) einreichte, die Google aufforderte, den Bezug zu den persönlichen Daten in den Berichten aufzuheben. Google erwiderte mit einer Klage.


Verantwortung

Dem Urteil des EuGH zufolge können sich die Betreiberunternehmen der Suchmaschinen nicht der Verantwortung in Orten entziehen, in denen sie Zweigniederlassungen betreiben, die die Daten verarbeiten. Ferner sind hiesige Datenschutzbestimmungen als geltendes Recht anzusehen. In der Bundesrepublik Deutschland können sich Nutzer, die betroffen sind und Löschungen vornehmen lassen wollen, an den Google-Standort in Hamburg wenden.

 

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Gelesen 2947 mal Letzte Änderung am Dienstag, 09 Februar 2016 12:52