Die Eigenentwicklung des Bundeskriminalamts, die bisher für einen zu weitreichenden Handlungsspielraum kritisiert wurde und die laut Kritikern Staatsüberwachung und Datenmissbrauch Tür und Tor öffnen würde, schlägt in ihrer neuen Version laut eines Artikels der „Welt am Sonntag“ in genau die andere Richtung aus. Laut Insiderquellen taten sich in den ersten Testläufen nämlich schwerwiegende Defizite auf.
So soll es den Ermittlern nicht einmal möglich sein, gängige Internettelefonate zu überwachen, sofern die Verdächtigen nicht das spezielle Programm Skype verwenden – eine Information, welche sicher auch die Betroffenen recht rasch erreichen dürfte. Auch andere Betriebssysteme als Microsoft Windows sollen laut dieser Quellen immun gegen den Zugriff der Ermittler sein. Nutzer von Linux oder Mac OS könnten also in aller Ruhe weiter ihren kriminellen Machenschaften nachgehen. Ein weiteres schwerwiegendes Problem im Funktionsumfang des Bundestrojaners ist die mangelnde Fähigkeit, auf die Daten gängiger Messangerdienste wie WhatsApp, Viper oder Threema zuzugreifen, weder auf Chats, noch auf Anrufe.
Gemessen an diesen Defiziten erscheint es kaum vorstellbar, wie Polizeibeamte mit dem Bundestrojaner effektiv die Kommunikation von mutmaßlichen Terroristen oder anderen gefährlichen Kriminellen überwachen sollen.
Was darf der Trojaners des BKAs?
Auf den ersten Blick mag der Einsatz des Bundestrojaners wie ein massiver Eingriff in die Privatsphäre der Bürger anmuten, wie viele Bürgerrechtler befürchten. Allerdings ist hier keine lückenlose Staatsüberwachung geboten. Denn das Einsatzfeld des Trojaners ist nach der abgelehnten ersten Version ohnehin stark eingeschränkt.
So ist eine lückenlose Überwachung des Computerverhaltens des Verdächtigen grundsätzlich untersagt, nur ein gezielter Teil der Kommunikation darf überwacht werden, im Zuge der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Sie ist sozusagen mit der althergebrachten Telefonüberwachung vergleichbar – wobei auch diese nicht ohne Kritik bleibt und von Datenschützern als unbotmäßiger Eingriff in die Privatsphäre gewertet wird.
Die erste Version des Überwachungsprogramms wurde im Übrigen gerade deswegen für verfassungswidrig erklärt, weil es eben nicht dezidiert die Kommunikation überwachte, sondern wesentlich tiefer vordrang, und sowohl das Abfilmen des Bildschirms, die Kontrolle der Webcam und sogar das Manipulieren von Daten erlaubte, bis hin zur theoretischen Möglichkeit, Beweise im System des Überwachten zu platzieren. Man kann also froh sein, dass dieser Kelch an uns vorbeigegangen ist.