Hostanbieter nicht mehr betroffen
Im Vergleich zu einer früheren Version von Ende Februar hat die Regierung den Entwurf leicht verändert. So können Rechteinhaber nur noch von "Telemediendiensten" und nicht mehr von beliebigen "Diensten der Informationsgesellschaft" eine "Sperrung der Nutzung von Informationen" verlangen. "Hostanbieter sind hingegen als Diensteanbieter nach § 10 TMG von dieser Regelung nicht erfasst", heißt es in der Begründung.
Behörden von der Regelung ausgenommen
Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Anordnungen von Behörden, die mit dem Gesetz ausgeschlossen werden sollen. Während in der früheren Version noch die Rede davon war, dass WLAN-Betreiber nicht verpflichtet werden dürfen, "das Anbieten des Dienstes einzustellen", ist nun lediglich das "dauerhafte" Einstellen des Dienstes untersagt. In der Begründung heißt es: "Zulässig können jedoch Anordnungen einer Behörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aufgrund entsprechender Rechtsgrundlagen sein, soweit diese einen nur vorübergehenden Charakter haben."
Das könnte zur Folge haben, dass die Polizei beispielsweise vor einer Demonstration das Abschalten von öffentlichen WLANs fordert, damit die Kommunikation von Demonstranten oder Gegendemonstranten per Funkzellenabfrage besser überwacht werden kann.
Quelle: zeit.de